DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift beruht grundsätzlich auf Art. 6 OECD-MA 1963. An einigen Stellen wurde der Wortlaut von Art. 6 OECD-MA 1977 übernommen.
2Abs. 1 entspricht im übrigen wörtlich Art. 6 OECD-MA 1963, enthält aber zusätzlich den Klammerausdruck „…(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) …”, der in Abs. 1 i. d. F. des OECD-MA 1977 enthalten ist.
3Abs. 2 entspricht nahezu wörtlich Art. 6 Abs. 2 OECD-MA 1963. Der Positivkatalog der Beispiele für unbewegliches Vermögen ist um den Ausdruck „… Fischgewässer jeder Art …” erweitert worden.
4Die Abs. 3 und 4 stimmen wörtlich mit der Fassung des Art. 6 OECD-MA 1977 überein.
5Einstweilen frei
II. Erläuterung der Abweichungen
6Die geringfügigen Abweichungen im Wortlaut haben lediglich eine klarstellende Bedeutung. Inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen von Art. 6 OECD-MA 1963/1977.
III. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
7Für Einkünfte, die nach Art. 6 DBA-Türkei im jeweils anderen Vertragsstaat besteuert werden können, gewähren sowohl die Türkei als auch Deutschland als Wohnsitzstaat eine Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Türkei – Deutschland ist Wohnsitzstaat; Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Türkei – die Türkei ist Wohnsitzstaat).