DBA-Kommentar
2025
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dem Belegenheitsprinzip folgend weist Art. 6 Abs. 1 DBA Türkei dem Belegenheitsstaat von unbeweglichem Vermögen i. S. des Abs. 2 ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen zu. Ein Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates der die Einkünfte erzielenden natürlichen Person erfolgt durch Art. 6 DBA Türkei nicht. Die Doppelbesteuerung wird stattdessen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat ist, nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA Türkei durch Freistellung der Einkünfte vermieden. Die freizustellenden Einkünfte dürfen nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. d DBA Türkei bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 6 Abs. 1 und 3 DBA Türkei stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Art. 6 Abs. 2 DBA Türkei weicht von Art. 6 Abs. 2 OECD-MA dahingehend ab, dass erstere Norm die Zucht und Aufzucht von Fischen beim Inventar land- und forstwirtschaftlicher Bertriebe mit einschließt. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich hieraus jedoch nicht.Art. 6 Abs. 4 DBA Türkei ordnet abweichend von Art. 6 Abs. 4 OECD-MA eine entsprechende Anwendung von Art. 6 Abs. 1 bis 3 DBA Türkei auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen an, das der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das DBA Türkei in Art. 14 eine eigenst...