DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Die Betriebsstättendefinition in Art. 5 DBA-Türkei entspricht im wesentlichen der Definition des OECD-MA. Allerdings sind zwei substantielle Abweichungen zu verzeichnen.
2Zum einen ist dies die Definition der Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Türkei. Eine Bauausführung oder Montage wird schon dann als Betriebsstätte angesehen, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet. Außerdem wird auch eine nicht durch das Bauunternehmen selbst, sondern von einem Dritten durchgeführte Aufsichtstätigkeit als Betriebsstätte angesehen, wenn deren Dauer 6 Monate überschreitet. Dies ist unter Geltung des OECD-MA nicht der Fall (vgl. Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 Nr. 5 OECD-MA). Die Bauausführungs- und Montagebetriebsstättendefinition ist außerdem nicht in einem eigenständigen Absatz enthalten, sondern im Beispielskatalog des Abs. 2. Da für eine Bauausführung oder Montage nicht unbedingt eine feste Geschäftseinrichtung unterhalten werden muß, kann daraus der Schluß gezogen werden, daß auch die anderen Beispielsfälle, insbesondere ein Ort der Leitung, ohne Erfüllung des allgemeinen Tatbestandes des Abs. 1 stets eine Betriebsstätte darstellen (, BStBl 1994 II, S. 148).
3Die zweite wesentliche Abweichung ...