DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
1Art. 4 Abs. 1 und 2 entsprechen, abgesehen davon, daß in Art. 4 Abs. 1 eine Art. 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung fehlt (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 32), dem OECD-MA.
2Abweichend vom OECD-MA ist bei der Mehrfachansässigkeit von anderen als natürlichen Personen in Art. 4 Abs. 3 die Regelung getroffen, daß die zuständigen Behörden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h) die Frage im gegenseitigen Einvernehmen (= durch eine Verständigungsvereinbarung gem. Art. 25) regeln. In dem Vorbehalt zu Art. 4 OECD-MA (vgl. Nr. 30 OECD-MK zu Art. 4) hat sich die Türkei vorbehalten, bei der Doppelansässigkeit anderer als natürlicher Personen zusätzlich zum „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung” auf den „gesetzlichen Hauptsitz” abzustellen.
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zum Ausdruck „Staatsangehörigkeit” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Türkei.