DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Diplomatische und konsularische Beamte
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht bei verkürztem Wortlaut inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat sein Besteuerungsanspruch nicht ausüben kann. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden. Die Rückverweisung des Besteuerungsrechts gilt jedoch nur hinsichtlich der Befreiungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer internationaler Übereinkünfte. Befreiungen von Einkünften oder Vermögensteilen, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach unilateralem Recht des Empfangsstaats gewährt werden, führen nicht zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an den Entsendestaat.