DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten, Lehrlinge und Stipendiaten
Erläuterungen
1Abs. 1 Buchst. a entspricht Art. 20 OECD-MA.
2Nach Abs. 1 Buchst. b werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten, Lehrlingen oder Praktikanten, die sich damit die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung ergänzen, dort während der Dauer von höchstens fünf Jahren befreit, wenn die Vergütungen in einem Kalenderjahr 6 000 DM nicht übersteigen. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird bei solchen Einkünften bis zu einem bestimmten Betrag bereits nach innerstaatlichem Recht Befreiung gewährt (§ 50 Abs. 3 i. V. mit § 32a Abs. 1 EStG, vgl. Art. 20 OECD-MA Rn. 14).
3Im Unterschied zu Abs. 1 gilt Abs. 2 nicht nur für Studenten, Lehrlinge und Stipendiaten, sondern generell auch für andere Personen, vorausgesetzt, dass sie sich im Gastland lediglich vorübergehend zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung aufhalten.
4Diesen Personen wird Steuerfreiheit gewährt, wenn
die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragsstaats beteiligt ist, geleistet wird, und
die Überweisungen, die ...