DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Tunesien entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. In Ergänzung des MA wird allerdings sowohl das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, als auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Tunesien. Entsprechend dem OECD-MA gilt auch hier das Prinzip der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Begriff der Renten vgl. dort Rn. 8.
3. Betroffene Personen
4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitende Arbeitnehmer einschließlich der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes (Ruhegehaltsempfänger) selbst, sondern auch andere Begünstigte wie z. B. Witwen und Waisen; vgl. hierzu Rn. 76 zu Art. 18 OECD-MA.
4. Arbeitgeber (Zahlungsverpflichtete)
5Die ...