DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 OECD-MA.
2Abweichend von 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden. Für Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken mit Ausnahme kinematographischer Filme und Fernsehfilme und für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder als Vergütungen für wirtschaftliche oder technische Studien gezahlt werden, wird der Steuersatz auf 10 v.H. der Bruttoeinnahmen beschränkt. Dagegen kann auf Lizenzgebühren, die für die Gewährung von Lizenzen zur Benutzung von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Warenzeichen oder die Vermietung des Rechts auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Fernsehfilmen gezahlt werden, eine Quellensteuer in Höhe von 15 v.H. der Bruttoeinnahmen erhoben werden.
3Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regelungen dar...