DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 23 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Entsprechend Art. 11 Abs. 2 OECD-MA wird dem Quellenstaat ein auf 10 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Dies gilt nach Art. 11 Abs. 7 nicht für Zinsen aus Darlehen und Krediten, die ein Vertragsstaat einer in dem anderen Staat ansässigen Person gewährt. Nach Nr. 1 des Schlussprotokolls ist Tunesien dementsprechend gehindert, von Zinsen, die an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an die Entwicklungsgesellschaft entrichtet werden, eine Quellensteuer zu erheben.
3Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, wurde nicht getroffen, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern w...