DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 Abs. 1 DBA-Tunesien stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein und ist gegenüber dem bisherigen Abkommen von 1971 unverändert geblieben. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen im MA verwiesen werden.
2Das Abkommen mit Tunesien ist eines der wenigen Abkommen, das im Abs. 2 eine Vorschrift über die Gegenberichtigung enthält. Allerdings ist die Vorschrift bereits zu der Zeit in das Abkommen aufgenommen worden, als Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 1977 noch nicht seine endgültige Wortfassung erhalten hatte. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 DBA-Tunesien und der von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA sind daher nicht deckungsgleich. Der Regelungsinhalt stimmt aber überein. Deshalb kann in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2 OECD-MA verwiesen werden.
3Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 11 Abs. 6) und für die Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 5) enthalten. Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelungen sind gegenüber Art. 9 als lex specialis anzusehen und genießen deshalb Vorrang (so auch Pöllath, in: Vogel, DBA, Art. 11 Rn. 109).
4Diese Berichtigungsvorschriften sind sowohl weiter als auch enger gefasst als Art. 9 OECD-MA. Sie sind aufgrund der Wortfassung „besondere Beziehungen” weiter gefasst weil ...