DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Das DBA-Tunesien stammt aus dem Jahr 1975 und entspricht in seinem Inhalt und Aufbau dem OECD-MA von 1963 (vgl. Rademacher-Gottwald, IWB F. 7 Tunesien Gr. 2 S. 453).
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Deutschland wendet als Wohnsitzstaat auf Einkünfte aus in Tunesien belegenem unbeweglichen Vermögen grundsätzlich die Steueranrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg 1. Halbsatz DBA-Tunesien).
4Ausnahmsweise befreit Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Tunesien in den Fällen, in denen das unbewegliche Vermögen zu einer in Tunesien gelegenen Betriebsstätte i. S. des Art. 7 oder einer in Tunesien gelegenen festen Einrichtung i. S. des Art. 14 gehört (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2, Buchst. b Doppelbuchst. gg 2. Halbsatz DBA-Tunesien).
5Nicht ganz zweifelsfrei ist, ob der oben dargestellte Ausnahmetatbestand für unbewegliches Betriebsstättenvermögen von dem in Protokoll Nr. 2 zu Art. 23 formulierten „Aktivitätsvorbehalt” erfasst wird. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt der Aktivitätsvorbehalt jedoch für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 DBA-Tunesien nicht, da solche Einkünfte gerade keine „…Gewinne einer Betriebss...