DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition des Art. 5 DBA-Tunesien entspricht abgesehen von den nachfolgend im Einzelnen erläuterten Abweichungen von Aufbau und Inhalt her dem Art. 5 OECD-MA, so dass auf die dortigen Kommentierungen verwiesen werden kann.
II. Bauausführungen oder Montagen
2Die Betriebsstätteneigenschaft von Bauausführungen und Montagen ist abweichend vom OECD-MA nicht in einem eigenem Absatz, sondern unter Buchst. g des Abs. 2 von Art. 5 DBA-Tunesien als ein Betriebsstättenbeispiel genannt. Das DBA-Tunesien lässt bereits eine Dauer von 6 Monaten zur Betriebsstättenbegründung ausreichen (12 Monate im OECD-MA). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut führt auch jegliche mit der Bauausführung oder Montage zusammenhängende Aufsichtstätigkeit mit einer Zeitdauer von mehr als 6 Monaten zur Begründung einer Betriebsstätte. Nach Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 führt hingegen die Aufsichtstätigkeit nur dann zu einer Betriebsstättenbegründung, wenn sie vom Bau- oder Montageunternehmen selbst oder vom Generalunternehmer ausgeführt wird. Durch die Formulierung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g des DBA-Tunesien wird auch die Aufsichtstätigkeit eines Ingenieurunternehmens erfasst.
3Eine weitere Besonderheit des DBA-Tunesien besteht darin, dass auch eine Montage oder die Aufsichtstätigkeit über eine Montage von w...