DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 30 Außerkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 30 DBA Tschechien regelt zum einen die Voraussetzung für das Außerkrafttreten und zum anderen dessen Zeitpunkt.
2Einstweilen frei
II. Vergleich mit dem OECD-MA
3Art. 30 DBA Tschechien basiert auf Art. 30 OECD-MA 1963 (entspricht Art. 31 OECD-MA 2017). In Abweichung dazu enthält es eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
3 Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
4Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 30 DBA Tschechien.
5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
6Siehe dazu Kommentierung Kolb in GKBK, DBA, Art. 30 und 31 OECD-MA Rz. 16 ff.