DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Mitglieder diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen sollen steuerlich durch die Vorschriften des DBA Tschechien nicht schlechter gestellt werden als durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen.
2Einstweilen frei
II. Vergleich mit dem OECD-MA
3Die Vorschrift basiert auf Art. 27 OECD-MA 1963 und entspricht Art. 28 OECD-MA 2017 sinngemäß.
4 Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 27 DBA Tschechien.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Siehe dazu Kommentierung Art. 28 zu OECD-MK, Rz. 1 ff., sowie Oellerich in GKGK, DBA, Art. 28 OCED-MA Rz. 1 ff.