DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Der auf Art. 25 des OECD-MA 1963 basierende Art. 25 DBA Tschechien regelt das Verständigungsverfahren. Bei Verfehlen des Ziels des Abkommens, der Erreichung der Einmalbesteuerung, besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsstaats zu wenden. Ist eine einseitige Lösung durch den Ansässigkeitsstaat nicht möglich, kann die Behörde sich an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wenden und sich zusammen mit dieser verständigen und um eine befriedigende Lösung bemühen. Ein Einigungszwang besteht auf Grundlage des DBA jedoch nicht (anders in der Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie 2017/1852 vom , dort Art. 15). Die Verständigung der zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten kann auch für im DBA Tschechien nicht geregelte Fälle die Doppelbesteuerung vermeiden.
2Einstweilen frei
II. Vergleich mit dem OECD-MA
3Das Verständigungsverfahren des Art. 25 DBA Tschechien basiert auf dem Art. 25 OECD-MA 1963, weicht aber von diesem – als auch von dem heutigen Art. 25 OECD-MA 2017 – ab.
4Art. 25 Abs. 1 DBA Tschechien nennt nicht die zuständige Behörde. Dies ist im Fall der Tschechischen Republik grds. das Finanzministerium (Art. 3 DBA Tschechien). Nachgelagert zum Finanzministerium ist die Generalfinanzdirektion für...