DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Der Anwendungsbereich des Art. 2 des DBA Tschechien umfasst auch die Steuern vom Vermögen (siehe Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA Tschechien). Der auf Art. 22 des OECD-MA 1963 basierende Art. 22 des DBA Tschechien entspricht dem OECD-MA 2017 (mit Ausnahme von Abs. 3). Ungeachtet der Nichterhebung der Vermögensteuer seit 1997 und der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer Ende 1997 in Deutschland einerseits und der Nichtexistenz einer vergleichbaren Steuer in Tschechien andererseits ist die Besteuerung von Vermögen verfassungsrechtlich in beiden Staaten möglich und insbesondere in Deutschland zunehmend in der Diskussion. Unabhängig davon stellt die Grundsteuer in Deutschland als auch in Tschechien (daň z nemovitých věcí, Steuer auf unbewegliche Sachen) abkommensrechtlich eine Steuer auf Vermögen dar, selbst wenn die grenzüberschreitende Bedeutung durch das Abstellen auf die Belegenheit keine Relevanz hat.
2Art. 22 enthält in Abs. 1 das Belegenheitsprinzip für Immobilien und steht somit im Einklang mit Art. 6 DBA Tschechien. Abs. 2 enthält das Betriebsstättenprinzip und gewährt bei Bestehen einer Betriebsstätte (bzw. einer festen Einrichtung) dem Betriebsstättenstaat (bzw. dem Staat der festen Einrichtung) wie bei den laufen...