DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 21 DBA Tschechien kommt eine Auffangfunktion zu. Die nicht von den übrigen Verteilungsartikeln behandelten Einkünfte unterliegen ausschließlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Art. 21 DBA Tschechien basiert auf dem OECD-MA 1963 und enthält daher noch nicht den mit dem OECD-MA 1977 eingeführten Abs. 2, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem OECD-MA 2017 ist. Damit fehlt eine ausdrückliche Ausnahme zur Auffangklausel in Form eines besonderen Betriebsstättenvorbehalts.
4Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 21 DBA Tschechien.
6 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Die Frage des deklaratorischen oder konstitutiven Charakters des Betriebsstättenvorbehalts des Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 ist umstritten. Die Argumentationslinien von deutscher Seite sind von Gosch (in GKGK, DBA Art. 21 OECD-MA Rz. 111 ff.) sehr gut nachgezeichnet und die von ihm vertretenen Auffassung des konstitutiven Charakters im deutsch-tschechischen Kontext ist – ungeachtet der BFH-Rechtsprechung im Verhältnis zur Schweiz – der Vorzug zu geben (siehe Gosch in GKGK, DBA, Art. 21 OCED-MA Rz. 111 ...