DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Ruhegehälter
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 19 DBA Tschechien gewährt dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, sofern nicht vorrangig Art. 18 DBA Tschechien (Kassenstaatsklausel) einschlägig ist.
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Art. 19 DBA Tschechien entspricht dem Wortlaut des Art. 18 OECD-MA 1963 und inhaltlich (andere Bezugnahme) dem Art. 18 OECD-MA 2017.
4Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 19 DBA Tschechien.
6 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus einer früheren unselbständigen Beschäftigung ordnet der Art. 19 DBA Tschechien ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat im Moment des Zuflusses zu. Eine Ausnahme besteht, soweit es sich um Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in öffentlicher Funktion handelt (Art. 18 DBA Tschechien; siehe hierzu Cloer in GKGK, DBA, Art. 18 DBA Tschechien Rz. 13; Hagemann/Kahlenberg in GKGK, DBA, Art. 18 OCED-MA Rz. 21 ff.). In diesem Fall gilt das Kassenstaatsprinzip.