DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Künstler und Sportler berühren häufig nur punktuell die jeweils andere Volkswirtschaft, verfügen jedoch über erhebliche Einkunftsmöglichkeiten. Unter Beachtung der Intensitätsschwelle des Art. 7 i. V. mit Art. 5 DBA Tschechien (bei Unternehmern) bzw. Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA Tschechien (bei Arbeitnehmern) käme es in Ermangelung einer Sonderregelung nicht zu einem Besteuerungszugriff des Quellenstaates. Der sich am Art. 17 OECD-MA 1977 orientierende Art. 17 DBA Tschechien enthält im Wesentlichen drei Regelungen: Abs. 1 schafft eine Sonderregelung, die sich im Verhältnis zu den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Art. 14 und 15 DBA Tschechien) ergibt („Ungeachtet der Art. 14 und 15…“), wohingegen sich der Vorrang gegenüber Art. 7 DBA Tschechien aus Abs. 7 ergibt. Abs. 2 beinhaltet zur Vermeidung von Missbrauch eine Sonderregelung für zwischengeschaltete Gesellschaften (sog. Künstlergesellschaften). Abs. 3 stellt – im Einklang mit der deutschen als auch tschechischen Verhandlungspraxis – eine Begünstigung des wechselseitigen Kulturaustausches dar und entzieht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht.
2–3Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA 2017
4Der Art. 17 DBA Tschechien enthält drei Absätze, wobei Abs. 1 auf dem OECD-MA 1963 und Abs. 2 au...