DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 15 DBA Tschechien regelt die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Vorbehaltlich besonderer Regelungen (Art. 16–20) erfolgt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Arbeitsnehmers. Abweichend hiervon erfolgt die Besteuerung im Tätigkeitsstaat (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. mit Satz 2 DBA Tschechien), sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 kumulativ vorliegen. Diese – auch unter dem Begriff der 183-Tage-Regelung bekannte – Intensitätsschwelle schließt die Besteuerung des Tätigkeitsstaat unter bestimmten Voraussetzungen aus.
2Für Arbeitnehmer auf Verkehrsmitteln (Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Binnenschiffe) besteht eine in Abs. 3 gegenüber Abs. 1 und 2 vorrangige Besteuerungsregel mit Einräumung des Besteuerungsrechts zugunsten des Geschäftsleitungsstaates.
3–4Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
5Der Artikel basiert auf Art. 15 OECD-MA 1963.
6Für Abs. 1 ergeben sich im Vergleich zu dem OECD-MA 2017 grds. keine Unterschiede. Anders als im OECD-MA 2017 erfolgt der ausdrückliche Vorrang jedoch nicht nur gegenüber Art. 16, 18 und 19, sondern weitergehend auch zugunsten von Art. 17 (Künstler und Spo...