DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 14 DBA Tschechien grenzt die Besteuerungsrechte bei selbständiger Arbeit im grenzüberschreitenden Kontext ab.
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Art. 14 DBA Tschechien orientiert sich – mit einer geringfügigen Abweichung – an dem OECD-MA 1963. Diese Vorschrift stellte das OECD-Muster bis zur Überarbeitung durch das OECD-MA 2000 dar, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Unternehmenseinkünften aufgingen.
4Einstweilen frei
III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen
5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 14 DBA Tschechien.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 14 Abs. 1 DBA Tschechien
7Die Besteuerung der Einkünfte aus einem freien Beruf oder selbständiger Tätigkeit erfolgt grds. im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Ein Quellenbesteuerungsrecht besteht dagegen, wenn eine feste Einrichtung im anderen Staat vorhanden ist und dieser die Einkünfte zuzurechnen sind.
II. Art. 14 Abs. 1 DBA Tschechien
8Art. 14 Abs. 2 DBA Tschechien definiert den Begriff „freier Beruf“. Im Unterschied zum OECD-MA 1963 wird nicht der Buchsachverständige – in der englischen Sprache accountant – genannt. Dies ist im Hinblick auf die beispielhafte Aufzählung der Berufe aber nicht entscheidend (vgl. im Übrigen Richter i...