DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Die Vorschrift dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie der Berichtigung bei unangemessenen Gewinnverlagerungen durch verbundene Unternehmen. Dazu definiert die Vorschrift zunächst den Begriff „verbundene Unternehmen“ und bestimmt sodann die Gewinnberichtigung zwischen diesen, wenn sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entgegensteht.
2Art. 9 DBA Tschechien ist für verbundene, rechtlich selbstständige Unternehmen das Pendant zu Art. 7 DBA Tschechien für rechtlich unselbständige Betriebsstätten. Beide Vorschriften regeln die entsprechende Gewinnzurechnung. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 12 Abs. 5 DBA Tschechien beinhalten eigenständige Gewinnkorrekturen für aufgrund von Beziehungen unangemessene Zins- und Lizenzzahlungen, die der allgemeinen Gewinnkorrekturvorschrift nach Art. 9 DBA Tschechien vorgehen (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OCED-MA Rz. 69).
3Das tschechische Steuerrecht wendet den Fremdvergleichsgrundsatz in Anlehnung an das Konzept der OECD an. Innerstaatlich ist § 23 Abs. 7 EStG-CZ die Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 10 EStG-CZ bestimmt die Anwendung des Gewinns nach Betriebsvermögensvergleich, sofern nicht besondere verrechnungspreisspezifische Anpassungen oder solche zur V...