DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Zwecks Meidung von Qualifikationskonflikten im engeren Sinne definiert Art. 3 Abs. 1 bestimmte Begriffe abkommensautonom. Der Inhalt der definierten Begriffe steht jedoch unter dem Vorbehalt eines anderen, sich aus dem Zusammenhang ergebenden Begriffsverständnisses. Der Vorrang der abkommensautonomen Auslegung gilt auch in den Fällen abkommensrechtlich nicht definierter Begriffe und hindert den Anwender insoweit am Rückgriff auf das innerstaatliche Recht.
2Abs. 2 lässt den Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Anwenderstaates und seiner Auslegungsregeln (sog. lex fori) zu, stellt aber auch diesen unter dem Vorbehalt der Auslegung aus dem Zusammenhang des Abkommens.
3–4Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
5Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 DBA Tschechien stimmt in weiten Teilen mit dem OECD-MA 2017 überein. Die Vorschrift definiert insgesamt fünf Ausdrücke. Art. 3 OECD-MA in der Fassung von 2017 definiert hingegen mittlerweile neun Begriffe. Damit ergeben sich unter Berücksichtigung der neu hinzugetretenen Änderungen im Rahmen der Kommentierung zum OECD-MA 2017 nachstehende Abweichungen.
6Folgende Begriffe stimmen mit der Definition innerhalb des OECD-MA 2017 ü...