DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines
1Art. 2 des DBA Tschechien regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens und entspricht weitgehend dem Wortlaut des OECD-MA 1963. Eine Besonderheit stellt Abs. 4 dar, der die Erstreckung auf die Gewerbesteuer sicherstellt.
2Einstweilen frei
II. Vergleich zum OECD-MA
3Abs. 1 des Abkommens weicht durch die Konkretisierung der Steuern, die „in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden“, von dem Musterabkommen ab, ohne hierin einen sachlichen Unterschied statuieren zu wollen.
4Abs. 2 enthält keinerlei sprachliche wie inhaltliche Abweichungen.
5Abs. 3 benennt die zur Zeit der Abkommensverhandlung geltenden Steuern in den beiden Vertragsstaaten. Für die tschechische Seite gelten diese seit der Aufhebung der dort gelisteten Steuern im Rahmen der Steuerreform von 1993 als überholt.
6Abs. 4 stellt die Anwendung des DBA auch auf die Gewerbesteuer klar (ohne Entsprechungen in den OECD-MA 1963–2017).
7Abs. 5 greift Art. 2 Abs. 4 OECD-MA auf und bildet diesen weitgehend deckungsgleich ab. In sachlicher Hinsicht ist die Vorschrift enger gefasst, da die Steuer gleichartig sein muss. In zeitlicher Hinsicht ergeben sich durch den Zukunftsbezug (anstelle der Bezugnah...