DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 21 DBA-Thailand entspricht Art. 22 OECD-MA. Es gilt nur die Einschränkung, dass von Art. 21 Abs. 3 DBA-Thailand, anders als bei Art. 22 Abs. 3 OECD-MA, Vermögen der Binnenschifffahrt nicht umfasst ist. Dieses unterfällt der Regelung von Art. 21 Abs. 2 DBA-Thailand.
2Einstweilen frei