DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Abs. 1 Buchst. a entspricht Art. 20 OECD-MA.
2Abs. 1 Buchst. b legt fest, dass Vergütungen für Arbeit, die im Gastland ausgeübt wird, um die Mittel für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung zu ergänzen, dort steuerfrei sind.
3Im Unterschied zu Abs. 1 gilt Abs. 2 nicht nur für Studenten, Lehrlinge und Stipendiaten, sondern generell auch für andere Personen, vorausgesetzt, dass sie sich im Gastland vorübergehend zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung aufhalten.
Diesen Personen wird Steuerfreiheit gewährt für
die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragsstaats beteiligt ist,
die aus dem Ausland stammenden Überweisungen, die ihrem Unterhalt, ihrer Erziehung oder ihrer Ausbildung dienen, und
Vergütungen für Arbeit, die sie im Gastland ausübt, sofern die Arbeit im Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung oder ihrer Ausbildung steht.
4Abs. 3 erweitert den Anwendungsbereich der Steuerfreiheit auf Personen, die sich als Arbeitnehmer der Regierung oder eines Unternehmens des Gastl...