DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Hochschullehrer
Erläuterungen
1An Hochschullehrer oder Lehrer bezahlte Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit sind im Gaststaat von der Steuer befreit, wenn
sie während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt lediglich die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt des Gaststaates bezweckt.
2Einstweilen frei