DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 DBA-Thailand entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 18 DBA-Thailand gilt jedoch das ausschließliche Wohnsitzprinzip für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 17 Abs. 1 letzter Teilsatz DBA-Thailand regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Nach Art. 17 Abs. 2 DBA-Thailand greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
Art. 17 Abs. 3 DBA-Thailand erweitert gegenüber dem OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen im Rahmen der Tätigkeit für dort genannte Organe, d. h. staatliche Einrichtungen bzw. Behörden.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
3Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Thailand hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbstständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden. Im Wohnsitzstaat hat eine Freistellung ...