DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Zur Ausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat wird auf Art. 22 sowie auf die Erläuterungen dazu hingewiesen.
2Hinsichtlich des dem Quellenstaat auf einen bestimmten v. H.-Satz des Bruttobetrags der Zinsen beschränkten Besteuerungsrechts weicht das DBA von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA insoweit ab, dass ihm statt der üblicherweise vorgesehenen Beschränkung auf 10 v. H. eine maximale Besteuerung bis zur Höhe von 25 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen zugestanden wird. Dieses Besteuerungsrecht wird durch Art. 11 Abs. 3 auf 10 v.H des Bruttobetrags der Zinsen zurückgeführt, wenn die Zinsen von einem industriellen Unternehmen i. S. des Art. 10 Abs. 4 Buchst. b (vgl. Art. 10 Rn. 5) oder einem Geldinstitut, dazu gehören auch Versicherungsunternehmen, geschuldet werden, das in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist; dabei ist weiter erforderlich, dass es sich beim Gläubiger um eine Gesellschaft i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f des anderen Vertragsstaates handelt. Diese Regelung dürfte in erster Linie bei Zinsen anwendbar ...