DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”.
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. b erläutert den Ausdruck „Thailand”.
5Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 54 ff.).
6Art. 3 Abs. 1 Buchst. d erläutert den Ausdruck „Steuer” (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 82).
7EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e nur natürliche Personen und Gesellschaften. Nicht aufgeführt sind auch alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften. Damit sind Letztere grundsätzlich selbst nicht abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).
8Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
9In Thailand fallen hierunter die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft entsprechenden Gesellschaften.
10Art. 3 Abs. 1 Buchst. g – „Unternehmen eines Vertragsst...