DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Literatur: Becker/Kiblböck, Unternehmensbesteuerung in Südafrika, IWB, F. 7 Südafrikanische Republik, Gr. 2, S. 89 ff.; Jülicher, Besteuerung eines Nachlaßtrusts in der Republik Südafrika, IStR 1996, S. 325 ff.; ders., Besteuerung von deutschen Trustbegünstigten eines südafrikanischen Nachlaßtrusts, IStR 1996, S. 575 ff.; Weber, Überblick über das deutsch-südafrikanische Doppelbesteuerungsabkommen, IWB, F. 7 Südafrikanische Republik, Gr. 2, S. 51 ff.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 20 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 4 und 6 bis 19) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fälle...