DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Hochschullehrer
Erläuterungen
1Die an Hochschullehrer oder Lehrer aus einem Vertragstaat entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
der Aufenthalt vorübergehend ist und höchstens 2 Jahre dauert, und
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder eine Lehrtätigkeit an einer Universität, einer Forschungsanstalt, einer Hochschule, einer Schule oder einer ähnlichen Anstalt im Gaststaat bezweckt.
2Keine Anwendung findet Art. 17, wenn die Gastlehrkräfte im Gastland i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g ansässig werden.