DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 11 Abs. 1 Satz 1 entspricht der Regelung des Art. 13 Abs. 2 OECD.
2Art. 11 Abs. 1 Satz 2 DBA-Südafrika entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA, mit der Einschränkung, daß im DBA-Südafrika Gewinne bei der Veräußerung von Vermögen, das der Binnenschiffahrt dient, nicht gesondert geregelt sind. Dies bedeutet, daß solche Gewinne der allgemeinen Regelung aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 unterliegen.
3Abs. 2 enthält eine Auffangklausel für Veräußerungsgewinne, die Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
4Art. 11 DBA-Südafrika enthält keine Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung über Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 DBA-Südafrika bestimmt aber die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 auch auf Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen. Demzufolge richtet sich die Besteuerung dieser Veräußerungsgewinne ausschließlich nach Art. 10 des Abkommens.