DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abweichend zum OECD-MA ist die Besteuerung von Lizenzgebühren in Artikel 9 (Art. 12 OECD-MA) geregelt.
2Abs. 1 bestimmt, dem OECD-MA entsprechend, dass Lizenzgebühren nur im Wohnsitzstaat des Empfängers der Lizenzgebühren besteuert werden. Abweichend vom OECD-MA setzt dies voraus, dass die Lizenzgebühren in diesem Staat der Besteuerung unterliegen (Subject-to-tax clause).
3Abs. 2 bestimmt den Ausdruck „Lizenzgebühren”. Die Begriffsbestimmung entspricht der des OECD-MA in der Fassung von 1977. Die Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung ist damit in den Lizenzgebührenbegriff einbezogen.
4Abs. 3 enthält den üblichen Begriffsstättenvorbehalt.
5Abs. 4 bestimmt die Quelle von Einkünften, obgleich dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht.
6Abs. 5 enthält die übliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Lizenzgebühren, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.