Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 9 Lizenzgebühren

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Abweichend zum OECD-MA ist die Besteuerung von Lizenzgebühren in Artikel 9 (Art. 12 OECD-MA) geregelt.

2Abs. 1 bestimmt, dem OECD-MA entsprechend, dass Lizenzgebühren nur im Wohnsitzstaat des Empfängers der Lizenzgebühren besteuert werden. Abweichend vom OECD-MA setzt dies voraus, dass die Lizenzgebühren in diesem Staat der Besteuerung unterliegen (Subject-to-tax clause).

3Abs. 2 bestimmt den Ausdruck „Lizenzgebühren”. Die Begriffsbestimmung entspricht der des OECD-MA in der Fassung von 1977. Die Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung ist damit in den Lizenzgebührenbegriff einbezogen.

4Abs. 3 enthält den üblichen Begriffsstättenvorbehalt.

5Abs. 4 bestimmt die Quelle von Einkünften, obgleich dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht.

6Abs. 5 enthält die übliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Lizenzgebühren, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.

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