DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Zinsen
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA ist die Besteuerung von Zinsen in Art. 8 (OECD-MA Art. 11) geregelt.
2Abs. 1 regelt dem OECD-MA entsprechend, dass Zinsen im Wohnsitzstaat besteuert werden.
3Ebenfalls dem OECD-MA entsprechend ist in Abs. 2 bestimmt, dass Zinsen auch im Quellenstaat besteuert werden dürfen; das Quellenbesteuerungsrecht ist auf 10 v. H. des Betrags der Zinsen beschränkt, vorausgesetzt, dass die Zinsen im Staat des Empfängers besteuert werden (Subject-to-tax clause).
4Der Ausdruck „Zinsen” ist in Abs. 3 bestimmt. Die Begriffsbestimmung entspricht weitgehend der des OECD-MA; anders als im OECO-MA sind in die Definition aber auch alle anderen Einkünfte eingeschlossen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Damit enthält das Abkommen eine weite Bestimmung des Ausdrucks „Zinsen”.
5Abs. 4 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt, Abs. 5 die Bestimmung der Quelle von Zinsen und Abs. 6 die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.