DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Dividenden
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA ist die Besteuerung von Dividenden in Art. 7 (OECD-MA Art. 10) geregelt.
2Abs. 1 entspricht dem OECD-MA. Dividenden werden danach im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert.
3Abs. 2 regelt, daß Dividenden auch im Quellenstaat besteuert werden können.
4Abweichend vom OECD-MA dürfen Schachteldividenden mit 7,5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden (10 v. H. nach dem OECD-MA) besteuert werden. Dividenden im Streubesitz können mit 15 v. H. besteuert werden. Die Quellensteuerbegrenzung gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Dividenden im Staat des Empfängers besteuert werden (Subject-to-tax clause). Die Subject-to-tax clause gilt nur für Streubesitzdividenden, sei es, daß die Empfänger natürliche Personen oder Gesellschaften sind, die nicht in der erforderlichen Mindesthöhe am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind.
5In Abs. 3 ist eine Suspensionsklausel enthalten. Danach dürften Dividenden im Quellenstaat mit 26,75 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden besteuert werden, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Steuersatz für thesaurierte Gewinne und dem für ausgeschüttete Gewinne 20 Prozentpunkte oder mehr beträgt. Beträgt der Unterschiedsbetrag 10 oder mehr Proze...