DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 25 Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht bei verkürztem Wortlaut inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich des DBA Rechnung. Nur die steuerlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA.
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat seinen Besteuerungsanspruch nicht ausüben kann. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden. Die Rückverweisung des Besteuerungsrechts gilt jedoch nur hinsichtlich der Befreiungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer internationaler Übereinkünfte. Befreiungen von Einkünften oder Vermögensteilen, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach unilateralem Recht des Empfangsstaats gewährt werden, führen nicht zu einem Rückfall des Bes...