DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 22 DBA-Sri Lanka entspricht mit zwei Einschränkungen Art. 22 OECD-MA. Zum einen gilt, dass von Art. 22 Abs. 3 DBA-Sri Lanka, anders als bei Art. 22 Abs. 3 OECD-MA, Vermögen der Binnenschifffahrt nicht umfasst ist. Dieses unterfällt der Regelung von Art. 22 Abs. 2 DBA-Sri Lanka.
2Zum anderen sieht Art. 22 Abs. 4 vor, dass Aktien von Gesellschaften (s. Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) im Staat der Ansässigkeit der Gesellschaften (s. Art. 4) einer Vermögensbesteuerung unterworfen werden dürfen. Nach Abs. 4 Satz 2 soll dies nicht gelten, wenn es um Aktien im Besitz von Gesellschaften geht, sofern diese Aktien in Sri Lanka nicht einer Vermögensteuer unterliegen – so ist es derzeit. Der Sinn dieser Klausel ist nur schwerlich zu ergründen. Wenn es um Vermögensteuer auf Aktien von in Sri Lanka ansässigen Gesellschaften gehen sollte, wäre die Regelung in Satz 2 als Ausnahme von Satz 1 überflüssig. Satz 1 sagt, Sri Lanka kann besteuern; eine Ausnahme dazu in Satz 2, dass Satz 1 nicht gelten soll und Sri Lanka nicht besteuern darf, wenn es nicht besteuert, wäre unlogisch. Daher geht es um Vermögensteuer auf Aktien von in Deutschland ansässigen Gesellschaften. Nach Abs. 4 Satz 1 könnte Deutschland darauf Vermögensteuer erheben; nach Satz 2 soll das aber nicht gelten, we...