DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 20 Lehrer
Erläuterungen
1An Hochschullehrer oder Lehrer bezahlte Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit sind im Gaststaat von der Steuer befreit, wenn
sie während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt lediglich fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten, die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt des Gaststaates bezweckt, und
die Vergütungen von außerhalb des Gastlandes bezogen werden.
2 Einstweilen frei