DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Sri Lanka entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Entsprechend der Regelung neuerer deutscher DBA handelt es sich dabei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-Sri Lanka regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Art 19 Abs. 2 DBA-Sri Lanka entspricht grundsätzlich dem OECD-MA.
Art. 19 Abs. 3 DBA-Sri Lanka erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden.
Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Sri Lanka greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a DBA-Sri Lanka hat der Kassenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden. Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Sri Lanka) bzw. Ruhegehälter (Art. 18 DBA-Sri Lanka). Sie tritt jedoch gegenüber der...