DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Sri Lanka entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, ist ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Entsprechendes gilt für Renten.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Während Sozialversicherungsrenten nach den deutschen DBA regelmäßig unter die Auffangregelung des Art. 21 OECD-MA fallen, fehlt es im Verhältnis zu Sri Lanka an einer entsprechenden Regelung. Im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Art. 18 Abs. 2 DBA-Sri Lanka auf Renten gilt auch hier das Prinzip der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln.
Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Begriff der Renten vgl. Rn. 6.
3. Betroffene Personen
4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitende Arbeitnehmer (Ruhegehaltsempfänger) selbst sondern auch andere Begünstigte wie z. B. Witwen und Waisen. Vgl. hierzu Rn. 76 zu Art. 18 OECD-MA.