DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
2Verfügt die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.), dann kann der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56), in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.)
4Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000.
5Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b.
6Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c), ist Art. 14 grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer anderen als einer natürlichen Person anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
7Die aus Sri Lanka bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 14, die nach dem Abkommen i...