DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Zur Ausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat wird in Art. 23 Stellung genommen. Danach ist bei der Besteuerung in Deutschland davon auszugehen, dass die aus Sri Lanka bezogenen Zinsen ungeachtet der tatsächlichen Besteuerung in Sri Lanka (vgl. Rn. 2 – 5) mit einer Quellensteuer von 15 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen belastet sind; auf die Erläuterungen zu Art. 23 wird hingewiesen.
2Hinsichtlich des dem Quellenstaat auf einen bestimmten v. H.-Satz des Bruttobetrags der Zinsen beschränkten Besteuerungsrechts weicht das DBA von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab. Die üblicherweise vorgesehene Beschränkung auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen gilt für die Bundesrepublik allgemein. Dagegen ist Sri Lanka zu einer Beschränkung des Quellensteuerabzugs auf Zinsen nur dann verpflichtet, wenn die den Forderungsrechten zugrunde liegenden Gelder nach dem Inkrafttreten des DBA am (BGBl 1982 II 185) aus dem Ausland zugeführt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, unterliegt Sri Lanka keinen Beschränkungen bei der Besteueru...