DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die in Abs. 1 aufgezählten Steuern begrenzt. Dieser Schluss folgt aus dem Verzicht auf eine allgemeine Bestimmung des Anwendungsbereichs, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OECD-MA erfolgt. Die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene Beschreibung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist durch die abschließende Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gilt, entbehrlich.
2Durch den Wortlaut des Abs. 2 wird sichergestellt, dass das Abkommen auch auf die Steuern anzuwenden ist, die nach Abschluss des Abkommens zusätzlich zu den aufgezählten Steuern oder nachfolgend an Stelle der aufgezählten Steuern erhoben werden. Diese Regel gilt auch für die Zuschläge auf die Steuern des Steuerkatalogs.
3Abs. 3 stellt die Anwendung des Abkommens auch auf die deutsche Gewerbesteuer sicher, soweit diese nicht auf der Grundlage des Einkommens oder Vermögens des Unternehmens berechnet wird. Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme bemisst, ist nach deren Aufhebung ab dem Erhebungszeitraum 1980 jedoch ohne praktische Bedeutung (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 8).
4Zu den allgemeinen Grundsätzen wird auf die Kommentierung zu Art. 2 OECD-MA verw...