DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 erweitert den bislang in Art. 26 DBA Spanien a. F. geregelten Informationsaustausch. Das geltende Abkommen wurde weitestgehend dem Art. 26 OECD-MA angepasst.
2Art. 26 Abs. 1 DBA Spanien a. F. ermöglichte den Austausch von Informationen, die zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend der unter das Abkommen fallenden Steuern (vgl. Art. 2 DBA Spanien a. F.). Demgegenüber erlaubt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 einen Informationsaustausch bzgl. jeglicher Steuer. Dies bedeutet z. B., dass auch ein Austausch in Bezug auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, die nicht vom Anwendungsbereich des DBA Spanien 2011 erfasst sind, erfolgen kann. Dies wird durch den in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hinweis, dass der Informationsaustausch nicht durch Art. 2 eingeschränkt wird, klargestellt.
3Weiterhin erfasst der Informationsaustausch nunmehr auch die Vollstreckung, die Strafverfolgung sowie die Offenlegung in Gerichtsverfahren und gerichtlichen Entscheidungen. Ergänzt werden diese Regelungen durch Abschnitt X des Protokolls, der zusätzliche Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten enthält.
4Dements...