DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 ordnet die Gleichbehandlung in Steuerfragen an und entspricht weitestgehend Art. 24 OECD-MA.
2Art. 23 Abs. 1 enthält das Staatsangehörigkeitsdiskriminierungverbot. Dieses erstreckt sich indes anders als die Regelung in Art. 24 DBA Spanien a. F. auch auf Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind. Ferner gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 23 Abs. 5 auch für Steuerarten, die nicht von dem Abkommen erfasst werden.
3Der Ausdruck Staatsangehörige, der in Art. 24 Abs. 3 DBA Spanien a. F. vorgesehen war, wurde gestrichen. Der Ausdruck wird nunmehr in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h definiert.
4Anders als Art. 24 Abs. 4 DBA Spanien a. F. und abweichend von Art. 24 Abs. 2 OECD-MA ist ein ausdrücklicher Diskriminierungsschutz für Staatenlose nicht mehr vorgesehen.
5Art. 23 Abs. 3 enthält das Betriebsstättendiskriminierungsverbot, das inhaltlich Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entspricht.
6Art. 23 Abs. 3 enthält ein Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Unternehmen mit Beteiligten, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind. Die Bestimmung entspricht ebenfalls Art. 24. Abs. 5 OECD-MA.
7Art. 23 Abs. 3 sieht vor, dass Entgelte und Schulden, welche von einem Unternehmen an e...