DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 DBA Spanien 2011 enthält die Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ersetzt somit Art. 23 DBA Spanien a. F.
2Die Vorschrift regelt, nach welcher Methode die Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person vermieden wird (sog. Methodenartikel).
3Art. 22 kommt mithin nur dann zur Anwendung, wenn auf der Ebene der Anwendung der Vorschriften, die sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts befassen (Art. 6–21), sowohl dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch dem Wohnsitz- oder Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt wird.
4Sofern die Anwendung der Art. 6–21 DBA Spanien 2011 zu dem Ergebnis führen, dass entweder dem Quellen- oder aber dem Wohnsitzstaat ausschließlich das Besteuerungsrecht zukommt, wird der Konflikt der doppelten Besteuerung bereits auf der Ebene der Zuordnungsvorschrift gelöst. Eine Anwendung des Art. 22 erübrigt sich dann.
5Art. 22 beschreibt, in welchen Fällen die Vertragsstaaten die Freistellungsmethode oder die Anwendungsmethode heranziehen.