DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 beschreibt, welchem Staat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Vermögens zukommt, das in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat belegen ist. Art. 21 ergänzt Art. 6 und 13. Der Staat, der die Einkünfte, die aus dem Vermögen erzielt werden, besteuern darf, soll auch das Recht haben, eine Vermögensteuer zu erheben.
2Aus deutscher Sicht wird derzeit keine Vermögensteuer erhoben. Mit Wirkung zum sollte die Erhebung der Vermögensteuer in Spanien aufgehoben werden. Im Verlauf der weiteren Jahre wurde im Hinblick auf die Wirtschaftskrise die Erhebung dieser Steuer wieder eingeführt und jährlich verlängert. Die letzte Verlängerung sollte für das Veranlagungsjahr 2020 erfolgen. Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 wurde indes das im Vermögensteuergesetz vorgesehene temporäre Verlängerungsgesetz aufgehoben und die Steuererhebung für einen unbestimmten Zeitraum eingeführt.
3Das Besteuerungsrecht kommt dem Belegenheitsstaat zu, in dem das Vermögen belegen ist (Art. 21 Abs. 1, 2 und 4). Hinsichtlich Seeschiffe, Luftfahrzeugen und Schiffen, die der ...