DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 entspricht inhaltlich dem Art. 16 DBA Spanien a. F. Er stimmt auch inhaltlich mit Art. 16 OECD-MA überein. Für die dort genannten Vergütungen weist der Artikel dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Quellenstaat ist der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist.
2Wird die Person gleichzeitig in einer anderen Funktion für die Gesellschaft tätig, so sind solche Vergütungen von denen für die Aufsichtsrattätigkeit zu trennen.