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DBA-Kommentar
Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2025

Print-ISBN: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Sabine Hellwege (Oktober 2025)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Die Vorschrift regelt eine eigene Einkunftsart, und zwar in Abs. 1 für Vermögensgewinne aus unbeweglichem Vermögen. Sie ist insoweit eine Parallelvorschrift zu Art. 6 über die Besteuerung der laufenden Einkünfte aus diesem Vermögen (vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 1 und 4, NWB IAAAD-13622).

2Art. 13 Abs. 1 schreibt vor, dass Gewinne aus der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens – wie bereits in Art. 13 Abs. 1 DBA Spanien a. F. – im Belegenheitsstaat besteuert werden. Lediglich die Formulierung des Art. 13 Abs. 1 wurde neu gefasst und erwähnt nunmehr ausdrücklich das Erfordernis der Ansässigkeit der Person in einem Staat.

3Art. 13 Abs. 2: Die Vorschrift begründet nunmehr auch ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates, wenn zwar nicht die Immobilie direkt, aber die Anteile einer Kapitalgesellschaft veräußert werden (vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 120/1, NWB IAAAD-13622). Erforderlich ist, dass das Aktivvermögen der Kapitalgesellschaft zumindest zu 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht (sog. Immobiliengesellschaft). Das derzeit geltende Abkommen wurde somit an die in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vorgesehene Vorschrift angepasst.

4Diese erst...

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