DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 11 Abs. 1 schreibt vor, dass Zinsen nur noch im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten besteuert werden können. Auch hier wurde der Begriff des „Nutzungsberechtigten“ neu eingeführt. Die Vorschrift begründet somit, entgegen der Formulierung des Art. 11 Abs. 1 DBA Spanien a. F., ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Die bislang in Art. 11 Abs. 2 DBA Spanien a. F. vorgesehene Höchstgrenze der Besteuerung im Quellenstaat ist daher folgerichtig im geltenden Abkommen nicht mehr enthalten. Die geltende Regelung weicht daher von Art. 11 OECD-MA ab, die das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach wie vor vorsieht.
2Übt der Nutzungsberechtigte durch eine im Quellenstaat belegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und sind die Forderungen, für die die Zinsen gezahlt werden, der Betriebsstätte zuzurechnen, greift der in Art. 11 Abs. 3 vorgesehene Betriebsstättenvorbehalt, so dass sich das Besteuerungsrecht der Zinsen nach Art. 7 bestimmt.
3Art. 11 Abs. 4 beschränkt den Anwendungsbereich von Art. 11. Er findet nur Anwendung für den Teil der Zinsen, der dem Fremdvergleich...